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Worauf ist bei der Lagerung von Gefahrstoffen zu achten?

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Ein Überblick:

Unternehmen, die mit Gefahrstoffen zu tun haben, müssen in der Regel auch für eine fachgerechte Lagerung Sorge tragen. Um die Sicherheit von Mitarbeitern und Umwelt zu gewährleisten, müssen dabei unter-schiedliche Richtlinien und Gesetze beachtet werden. Das gilt auch für kleinste Mengen. Welche Anforderungen gelten, ist vielen Unternehmen oftmals nicht klar. Deshalb geben wir einen Überblick darüber, welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind.

Im chemikalienrechtlichen Sinn gehört das Lagern zum Verwenden von Gefahrstoffen. Damit unterliegen die Tätigkeiten im Lager, ebenso wie zum Beispiel das Verbrauchen oder Verarbeiten, den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung. An oberste Stelle steht immer der Schutz von Menschen und Umwelt. Daher müssen schon kleinste Mengen sicher und ordnungsgerecht aufbewahrt werden – zum Beispiel in hochwertigen Containern. Darüber hinaus gilt es etliche, zum Teil landesrechtliche Vor-schriften, zu beachten.

Was sind Gefahrstoffe?

Wichtig ist es zunächst, zu wissen, was Gefahrstoffe genau sind. Zu der Gattung zählen sämtliche Stoffe oder Mischungen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit von Menschen haben und dabei mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • ätzend
  • entzündlich
  • explosiv
  • fortpflanzungsgefährdend / erbgutverändernd
  • gesundheitsschädlich
  • giftig
  • krebserregend
  • reizend
  • umweltschädlich

Dadurch wird deutlich: Gefahrstoffe kommen in fast allen Arbeitsberei-chen zum Einsatz, sowohl in der verarbeitenden Industrie als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, als auch im Handel als Farben, Lacke oder Reini-gungsmittel oder in privaten Haushalten. Entsprechende Kennzeichen oder Gefahrenpiktogramme sind auf den Verpackungen angebracht.

Als gefährlich werden sie eingestuft, wenn ihnen aufgrund ihrer Eigen-schaften mindestens eine Gefahrenklasse zugeordnet werden kann. Die Gefahrenklassen werden unterschieden in:

  • Physikalisch-chemische Gefahren
  • Gefahren für die menschliche Gesundheit
  • Gefahren für die Umwelt

Die Kleinmengenregelung

Die Lagerung von Kleinmengen sämtlicher Gefahrstoffe in ortsbewegli-chen Behältern regelt grundsätzlich die Technische Regel für Gefahrstof-fe (TRGS) 510. Diese bestehende Bestimmung soll es Unternehmen leichter machen, bei der Gefahrstofflagerung rechtskonform zu agieren. Als Kleinmenge gilt eine Gesamtnettomasse von maximal 1.500 Kilo-gramm. Wird diese überschritten, ist ein Gefahrstofflager inklusive La-gerraum, Gefahrstoffcontainer oder Sicherheitsschränken erforderlich.

Nicht nur die Menge des Gefahrstoffs, sondern auch seine Eigenschaf-ten müssen beachtet werden. Hierfür gelten ebenfalls individuelle Be-grenzungen. Denn von Gefahrstoffen mit hohem Gefahrenpotenzial dür-fen nur geringe Mengen als Kleinmenge an anderen Orten als in Gefahr-stofflagern gelagert werden. Schon bei Überschreitung einer Einzelmen-ge ist ein Gefahrstofflager erforderlich. So ist es beispielsweise erlaubt, 1.000 Kilo brennbare Flüssigkeit außerhalb eines Gefahrstofflagers zu lagern, aber nur 20 Kilo extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten.

Das Gefahrstofflager

An ein Gefahrstofflager werden generell höhere Anforderungen hinsicht-lich des Gebäudes, des Brandschutzes und der eingesetzten Technik geknüpft als an ein Lager für konventionelle Güter. So muss ein Gefahr-stofflager folgende Bedingungen erfüllen:
 

  • Es muss gut beleuchtet sein, ohne die Güter zu erwärmen.
  • Es muss unter Einhaltung der vorgeschrieben Grenzwerte gut be-lüftet sein.
  • Es darf ausschließlich von geschultem Personal mit der notwendi-gen Ausbildung und entsprechendem Fachwissen betreut werden.
  • Es muss über einen sichtbaren und bekannten Fluchtweg verfü-gen.
  • Es muss beleuchtete Notausgangs- und Richtungsweiser an Tü-ren, Fluren und Gänge haben.
  • Es müssen Waschgelegenheiten mit Desinfektionsspender und gegebenenfalls Körperduschen für Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
  • Es müssen die allgemeinen Hygienevorschriften eingehalten wer-den, sofern nicht betriebsintern andere Weisungen gelten.
  • Arbeitskleidung muss von Privatkleidung getrennt werden, um Kontaminationen auszuschließen.
  • Alle eingesetzten technischen Anlagen, Maschinen und Hilfsmittel sind regelmäßig zu prüfen und zu warten.
  • Es ist der Stapelfaktor zu beachten, um einen sicheren Stand der Gefahrgüter zu gewährleisten.

Darüber hinaus müssen die Unternehmen bestimmte Vorkehrungen tref-fen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. So müssen La-gerbehälter mit Gefahrstoffen ausreichend beschriftet beziehungsweise gekennzeichnet sein. Behälter, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, dürfen nicht verwen-det werden. Zudem ist es verboten, Gefahrstoffe in der Nähe von Le-bensmitteln – zum Beispiel in Pausen- oder Bereitschaftsräumen – zu lagern.

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